Generative KI
KI-Kennzeichnungspflicht: wer KI-Inhalte kennzeichnen muss und welche Ausnahmen gelten
Artikel 50 des AI Act für Entscheider: die vier Pflichtenkreise, die Ausnahmen, die Fristen und eine Umsetzung, die den Betriebsalltag übersteht
Die Kennzeichnung KI-generierter Inhalte ist in der EU seit dem 2. August 2026 gesetzliche Pflicht. Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689, besser bekannt als AI Act, verlangt seitdem, dass Menschen erfahren, wenn sie es mit KI zu tun haben: im Chat, beim generierten Bild, beim Deepfake, beim maschinell verfassten Text. Die Grundidee ist einfach. Ihre Anwendung ist es nicht, denn die Pflichten verteilen sich auf verschiedene Rollen, und über den Einzelfall entscheiden häufiger die Ausnahmen als die Grundregel.
Dieser Artikel ordnet die Rechtslage für Entscheider ein, die keine Juristen sind: wen die KI-Kennzeichnungspflicht trifft, welche Ausnahmen gelten, welche Fristen und Bußgelder im Raum stehen und wie eine Umsetzung aussieht, die im Alltag funktioniert.
Was seit dem 2. August 2026 gilt
Artikel 50 bündelt vier Pflichtenkreise mit unterschiedlichen Adressaten.
Der erste betrifft das Gespräch. Wer ein KI-System anbietet, das direkt mit Menschen interagiert, muss es so gestalten, dass die betroffene Person erfährt, dass sie mit einer KI kommuniziert (Absatz 1). Das ist die Chatbot-Regel.
Der zweite betrifft die Erzeugung. Anbieter generativer Systeme, die Audio, Bilder, Videos oder Texte erzeugen, müssen die Ausgaben in maschinenlesbarem Format als künstlich erzeugt oder manipuliert markieren; die eingesetzten Lösungen müssen wirksam, interoperabel, belastbar und zuverlässig sein (Absatz 2). Diese Ebene sieht kein Leser, sie ist für Maschinen bestimmt.
Der dritte betrifft besondere Systeme. Betreiber von Emotionserkennung oder biometrischer Kategorisierung, also der Einteilung von Menschen anhand biometrischer Daten, müssen die betroffenen Personen informieren (Absatz 3).
Der vierte betrifft die Veröffentlichung. Betreiber müssen Deepfakes offenlegen, und sie müssen KI-generierten Text offenlegen, der veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren (Absatz 4). Hier sitzt die Deepfake-Kennzeichnung, über die viel gesprochen wird.
Quer dazu liegt Absatz 5: Die Information muss klar erkennbar sein, spätestens bei der ersten Interaktion oder Konfrontation, und sie muss die Anforderungen an Barrierefreiheit einhalten.
Wen die Pflichten treffen
Der AI Act verteilt die Pflichten entlang zweier Rollen. Vereinfacht: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt oder auf den Markt bringt; Betreiber ist, wer es unter eigener Verantwortung einsetzt. Für die Kennzeichnung heißt das: Die maschinenlesbare Markierung (Absatz 2) und die Chatbot-Transparenz (Absatz 1) sind Anbieterpflichten. Die Offenlegung von Deepfakes und von KI-Text zu Angelegenheiten öffentlichen Interesses (Absatz 4) sowie die Information bei Emotionserkennung (Absatz 3) treffen die Betreiber.
Für ein mittelständisches Unternehmen ist das Bild damit klarer, als die Debatte vermuten lässt. Wer KI-Bilder im Marketing einsetzt, handelt als Betreiber. Die sichtbare Offenlegungspflicht des Absatzes 4 knüpft an Deepfakes und an veröffentlichten KI-Text zu Angelegenheiten öffentlichen Interesses an, nicht an jedes generierte Bild. Wer einen Chatbot auf der eigenen Website betreibt, nutzt ein System, dessen Gestaltungspflicht aus Absatz 1 beim Anbieter liegt; praktisch entscheidet sich das beim Einkauf: vor dem Einbinden prüfen, ob der Anbieter die Transparenz mitliefert, denn sichtbar wird ein Verstoß genau dort, wo der eigene Kunde mit dem Bot spricht.
Verstöße gegen Artikel 50 können Anbieter wie Betreiber treffen. Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Start-ups gilt dabei eine eigene Obergrenze: Von den beiden Beträgen des Bußgeldrahmens gilt für sie der jeweils niedrigere (Artikel 99 Absatz 6). Den Rahmen selbst behandelt der Abschnitt zu Fristen und Sanktionen.
Die Ausnahmen
Die Grundregeln wären schnell erzählt, wenn nicht die Ausnahmen den Alltag entscheiden würden. Fünf sind für die Praxis relevant.
Die Offensichtlichkeit: Die Informationspflicht des Absatzes 1 entfällt, wenn aus Sicht einer informierten Person offensichtlich ist, dass sie mit einer KI interagiert.
Die unterstützende Bearbeitung: Die Markierungspflicht des Absatzes 2 erfasst keine Funktionen, die lediglich unterstützend bearbeiten, ohne die Eingabedaten wesentlich zu verändern. Wo genau die Unterstützung endet und die wesentliche Veränderung beginnt, ist eine Frage des Einzelfalls.
Kunst und Satire: Bei künstlerischen, kreativen oder satirischen Werken reduziert sich die Deepfake-Offenlegung auf den Hinweis, dass eine Manipulation existiert. Das Werk muss also nicht plakatiert werden; der Hinweis auf die Existenz genügt.
Der redaktionell verantwortete Text: KI-Text zu Angelegenheiten öffentlichen Interesses muss nicht offengelegt werden, wenn er menschlich redaktionell geprüft wurde und eine Person die redaktionelle Verantwortung trägt. Für Unternehmen mit Content-Marketing ist das die wichtigste Ausnahme: Der geprüfte Text mit einem benannten Verantwortlichen bleibt frei von der Offenlegungspflicht des Absatzes 4, der ungeprüfte Ausstoß nicht.
Die Strafverfolgung: Für gesetzlich zugelassene Zwecke der Strafverfolgung sind die Absätze 1 und 2 ausgenommen. Für die meisten Unternehmen ohne Belang, der Vollständigkeit halber genannt.
Fristen und Sanktionen
Der Grundsatz ist eindeutig: Die Transparenzpflichten gelten seit dem 2. August 2026 (Artikel 113). Eine Schonfrist existiert, aber sie ist enger, als sie oft dargestellt wird. Sie betrifft nur die Markierungspflicht des Absatzes 2, und nur generative Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden. Für diese Bestandssysteme greift die Markierungspflicht erst ab dem 2. Dezember 2026. Alles andere gilt ohne Übergang: die Chatbot-Transparenz, die Betreiberpflichten zu Deepfakes und Texten und die Markierungspflicht für jedes System, das seit dem Stichtag neu auf den Markt kommt.
Die Schonfrist stammt aus dem Digital Omnibus, der Verordnung (EU) 2026/1744, veröffentlicht im Amtsblatt am 27. Juli 2026, sechs Tage vor dem Stichtag des Artikels 50. Dieser Rechtsakt hat die Fristen für Hochrisiko-Systeme verschoben (Anhang III auf den 2. Dezember 2027, Anhang I auf den 2. August 2028), den Start der Transparenzpflichten aber unangetastet gelassen. Wer gehofft hatte, der Omnibus verschiebe auch die Kennzeichnung, hofft vergebens; das viermonatige Bestandsfenster für Absatz 2 ist alles, was er hier bewegt hat. Die Übergangsdetails erläutert die Kommission in ihren FAQ zu den Transparenzpflichten des Artikels 50.
Eine Rückwirkung gibt es nicht: Inhalte, die vor dem 2. August 2026 erzeugt wurden, müssen nicht nachträglich gekennzeichnet werden; die Kommission ermutigt zur freiwilligen Kennzeichnung.
Verstöße gegen Artikel 50 durch Anbieter oder Betreiber können mit Geldbußen bis zu 15.000.000 Euro oder 3 Prozent des gesamten weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Artikel 99 Absatz 4 Buchstabe g). Für KMU einschließlich Start-ups gilt der niedrigere der beiden Beträge als Obergrenze.
Dieser Artikel ist eine redaktionelle Zusammenfassung und keine Rechtsberatung.
Praxistaugliche Umsetzung
Die maschinenlesbare Markierung ist Anbieterpflicht. Für Unternehmen, die generative Systeme einkaufen statt bauen, verlagert sich die Frage in die Beschaffung: Markiert das eingesetzte System seine Ausgaben maschinenlesbar, und übersteht die Markierung die eigene Verarbeitungskette? Orientierung geben die Leitlinien der Kommission zur Transparenz KI-generierter Inhalte und ein freiwilliger Code of Practice; Signatare können darüber ihre Compliance darlegen. Die Leitlinien konkretisieren unter anderem, wann die KI-Natur einer Interaktion als offensichtlich gilt und wo die menschliche redaktionelle Prüfung endet und die bloß oberflächliche Kontrolle beginnt.
Für Betreiber heißt praxistauglich vor allem: Prozesse. Wo im Haus können Deepfakes oder KI-Texte zu Angelegenheiten öffentlichen Interesses entstehen, wer entscheidet über deren Offenlegung, und wer trägt für veröffentlichte KI-Texte die redaktionelle Verantwortung, mit Namen?
Die maschinenlesbare Markierung sieht kein Leser. Was der Leser sieht, ist die sichtbare Kennzeichnung, und die lohnt sich auch dort, wo sie nicht vorgeschrieben ist: als Offenlegung aus eigenem Antrieb, bevor es jemand anderes tut.
Wer eigene KI-Bilder sichtbar kennzeichnen will: KI-Bilder kostenlos im Browser kennzeichnen.Die Bilder werden dabei nicht hochgeladen, die Verarbeitung läuft lokal im Browser. Eine Einordnung gehört dazu: Das Werkzeug setzt sichtbare Kennzeichnungen. Die maschinenlesbare Markierungspflicht des Absatzes 2 erfüllt es nicht, und Rechtskonformität stellt kein Wasserzeichen für sich allein her; die sichtbare Kennzeichnung ist der Teil der Transparenz, den Menschen wahrnehmen, die maschinenlesbare Ebene bleibt Aufgabe der Systeme.
Die Kennzeichnung im größeren Bild
Die KI-Kennzeichnungspflicht ist die Antwort des Gesetzgebers auf eine Flut, die wir in dieser Reihe bereits vermessen haben: KI-Slop, die massenhafte Veröffentlichung ungeprüfter KI-Inhalte. Rechtslage und Qualitätsdebatte laufen dabei auf dasselbe Prinzip zu. Der AI Act verlangt eine erkennbare Herkunft für das Künstliche; die Qualitätsdebatte verlangt einen Menschen, der für den Inhalt einsteht. Die redaktionelle Ausnahme des Absatzes 4 macht das ausdrücklich: Geprüfter, verantworteter Text wird anders behandelt als ungeprüfter Ausstoß. Das Gesetz honoriert damit die Kuration, also genau die Prüfroutine, deren Fehlen nicht nur das Netz vermüllt, sondern auch Pilotprojekte im Unternehmen scheitern lässt.
Die Kennzeichnung ersetzt die Kuration nicht. Ein Hinweis "KI-generiert" sagt, woher ein Inhalt stammt, nicht, ob er stimmt. Sie ist aber die Voraussetzung dafür, dass Leser und Maschinen den geprüften Inhalt vom Strom des Ungeprüften unterscheiden können.
Leseliste
- Verordnung (EU) 2024/1689, EUR-Lex - der Verordnungstext; die Transparenzpflichten stehen in Artikel 50.
- Europäische Kommission, FAQ zu den Transparenzpflichten nach Artikel 50 - Übergangsfristen, Leitlinien und der freiwillige Code of Practice.
- AI Act Explorer, Artikel 50 - der Artikel im Wortlaut mit Kontext.
- AI Act Explorer, Artikel 99 - der Bußgeldrahmen einschließlich der KMU-Regel.
Zugehörige Artikel
- KI-Slop: warum das Netz gerade vermüllt - die Flut, auf die die Kennzeichnungspflicht antwortet.
- GenAI-Pilotprojekte und die Methodik des Scheiterns - derselbe Qualitätsdiskurs im Inneren der Unternehmen.
Über den Autor
Guido Winger arbeitet bei myBytes daran, dass veröffentlichte Aussagen einer Prüfung standhalten. Mehr zur Arbeitsweise: KI-Beratung für den Mittelstand.